Vor dem Termin: vorbereiten statt improvisieren
Die Wohnung wird besenrein übergeben: leer geräumt, gefegt, Böden gewischt, Bad und Küche gereinigt, Fettreste entfernt. „Besenrein“ heißt nicht steril, aber auch nicht „grob durchgekehrt“. Alles, was Sie zurücklassen – auch im Keller, auf dem Dachboden oder im Fahrradraum – gilt als Ihr Eigentum und kann kostenpflichtig entsorgt werden.
Kleinigkeiten vorher erledigen: Dübellöcher verschließen, kräftige Wandfarben neutral überstreichen, defekte Leuchtmittel tauschen, Silikonfugen erneuern. Diese Arbeiten kosten wenig und nehmen der Gegenseite die Argumente.
- Wohnung, Keller und Nebenräume vollständig leeren
- Besenrein reinigen, Bad und Küche gründlich
- Löcher schließen, bunte Wände neutral streichen
- Alle Schlüssel zusammensuchen – auch Zweitschlüssel
Beim Termin: Protokoll und Zählerstände
Kernstück ist das Übergabeprotokoll. Es sollte enthalten: Datum, Adresse, Namen, Zählerstände für Strom, Gas und Wasser mit Zählernummern, Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel, festgestellte Mängel und die neue Anschrift für die Nebenkostenabrechnung.
Gehen Sie Raum für Raum durch und fotografieren Sie parallel. Widersprechen Sie unklaren Formulierungen: „Wand beschädigt“ ist wertlos, „Dübelloch 8 mm links neben Fenster, Wohnzimmer“ ist belastbar. Was Sie nicht anerkennen, gehört als Vermerk ins Protokoll – notfalls unterschreiben Sie mit dem Zusatz, dass Sie einzelnen Punkten widersprechen.
- Zählerstände mit Zählernummer notieren und fotografieren
- Schlüsselanzahl exakt festhalten
- Mängel konkret beschreiben, nicht pauschal
- Neue Adresse für die Abrechnung eintragen
- Kopie des unterschriebenen Protokolls mitnehmen
Nach der Übergabe: Kaution und Fristen
Der Vermieter darf die Kaution nicht unbegrenzt einbehalten. Üblich ist eine Abrechnungsfrist von etwa drei bis sechs Monaten; ein Teilbetrag darf bis zur nächsten Nebenkostenabrechnung zurückbehalten werden, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Fordern Sie die Rückzahlung schriftlich mit Frist an, wenn nichts passiert.
Für Schadensersatzansprüche wegen Veränderungen an der Mietsache gilt eine kurze Verjährung von sechs Monaten ab Rückgabe (§ 548 BGB). Nach Ablauf dieser Frist sind Forderungen in der Regel nicht mehr durchsetzbar.
- Rückzahlung der Kaution schriftlich mit Frist anfordern
- Nebenkostenabrechnung prüfen
- § 548 BGB: sechs Monate Verjährung ab Rückgabe
Auch beim Einzug gilt: dokumentieren
Das Einzugsprotokoll schützt Sie später mehr als jedes Argument. Halten Sie jeden vorhandenen Mangel fest, auch kleine Kratzer, Flecken im Parkett oder fehlende Blenden. Fotografieren Sie mit Datum und speichern Sie die Bilder außerhalb des Handys.
Notieren Sie außerdem, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde. Diese Angabe entscheidet Jahre später darüber, ob Sie beim Auszug überhaupt streichen müssen.

